§1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „Brandhexen Winzeln e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister beim Amtsgericht Oberndorf a. N. einzutragen.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Winzeln.
§2 Zweck
2.1. Der Verein stellt sich zur Aufgabe, altes Brauchtum im Sinne seines Vereinsnamens zu hüten und weiterhin auszuüben.
2.2. Der Verein verfolgt seine Ziele ohne Absichten auf Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
2.3. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
3.1. Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die sich für die Belange des Vereins einsetzt und das Mindestalter von 18 Jahren vollendet hat. Die Person muss bei Eintritt in den Verein in Winzeln wohnhaft sein oder gebürtig aus Winzeln stammen. Bei einem späteren Wegzug aus Winzeln entscheidet der Ausschuss über den Erhalt der Mitgliedschaft.
3.2. Der Verein besteht aus:
- Beitragszahlenden Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
3.3. Kindern/ Jugendlichen ist es erlaubt, das Häs der Brandhexen nachzubilden und dies als „Kinderhexe“ zu tragen. Das Tragen in der Öffentlichkeit ist jedoch bis zum Ende des Grundschulalters begrenzt. Bei Veranstaltungen (zum Beispiel Umzügen) ist den Kindern die Teilnahme nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet. Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die das Kind anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen erleidet oder verursacht.
3.4. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei dem Vorstand. Über
die Aufnahme in den Verein entscheidet der Ausschuss.
3.5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Ausschluss
- Austritt
- Tod
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende erklärt werden und die Verpflichtung zur Entrichtung des z. Zt. des Ausscheidens fälligen Beitrages bleibt davon unberührt.
3.6. Mitglieder, die gegen den Geist und Zweck des Vereins verstoßen, oder den Ruf des Vereins auf irgendeine Art und Weise schädigen, können durch mehrheitlichen Beschluss des Ausschusses, nach vorhergehender Anhörung des betroffenen Mitglieds, ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mitglied mit der Zahlung des von ihm geschuldeten Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug befindet.
3.7. Bei Austritt oder Verkauf der Hexe behält der Verein das
Vorkaufsrecht
§4 Geschäftsjahr
4.1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedsbeiträge
5.1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Beitrag ist auch dann für das ganze Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt oder ausgeschlossen wird.
§6 Vereinsorgane
6.1. Der Vorstand
6.2. Der Vereinsausschuss
6.3. Die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie sind gemäß § 26 BGB die alleinvertretungsberechtigten Vertreter des Vereins.
7.2. Die Führung und Vertretung des Vereins liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Ihm obliegt in besonderem Maße die Förderung des Vereins. Der 2. Vorsitzende kann von seiner Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.
7.3. Der Vorsitzende und sein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihr Amt endet mit der Amtsniederlegung oder mit der Bestellung eines neuen Vorstandes.
§8 Kassierer
8.1. Der Kassierer hat sämtliche Kassengeschäfte des Vereins abzuwickeln. Er hat in einem Kassenbuch alle Einnahmen und Ausgaben zu verzeichnen. Ausgaben müssen, Einnahmen sollen durch Belege nachgewiesen werden. Der Vorstand kann jederzeit unvermutet Kassenprüfungen vornehmen.
8.2. Bei der jährlichen Generalversammlung hat der Kassierer den Kassenbericht vorzulegen. Vorher findet eine Kassenrevision durch zwei Revisoren statt. Sie werden jeweils in der vorhergehenden Mitgliedervollversammlung bestellt.
§9 Schriftführer
9.1. Der Schriftführer hat den Verlauf sämtlicher Ausschusssitzungen und Vollversammlungen in einem Protokollbuch festzuhalten.
9.2. Das jeweilige Protokoll ist dem 1. Vorstand zur Abzeichnung vorzulegen.
§10 Ausschuss
10.1. Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus:
- Hexenrat (darunter 1. und 2. Vorstand)
- Schriftführer
- Kassierer
- Weitere Ausschussmitglieder
10.2. Die inneren Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlüsse des Ausschusses bestimmt. Dieser beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend ist. In jedem Fall ist die Anwesenheit des 1. Vorstandes oder seines Stellvertreters erforderlich.
§11 Mitgliederversammlung bzw. Ausschusssitzung
11.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich (10.11. eines Jahres), einzuberufen. Auf Antrag des Ausschusses oder nach schriftlicher Aufforderung von 30 v. H. der eingeschriebenen Mitglieder müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
11.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Fluorn-Winzeln unter Angabe der Tagesordnungspunkte und wird mindestens eine Woche vor der Versammlung veröffentlicht. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden zuzuleiten.
11.3. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Versammlung.
11.4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen.
11.5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
11.6. Ausschusssitzungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch
vierteljährlich statt. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
§12 Auflösung
12.1. Für die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für die Auflösung nicht beschlussfähig, muss eine weitere Sitzung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. 12.2. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen und Inventar der Gemeindeverwaltung Winzeln treuhänderisch zur Aufbewahrung übergeben, bis sich eine ähnliche Vereinigung bildet, die dieselben Ziele und Zwecke verfolgt und die vorangeführten Statuten erfüllt. An diese Vereinigung darf Vermögen und Inventar abgegeben werden.
§13 Schlussbestimmungen
13.1. Der Verein kann jederzeit einem Verband beitreten, der die Förderung der Narrenbräuche zum Ziel hat.
§14 Inkrafttreten
14.1. Diese Satzung tritt am 10.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.03.1994 außer Kraft.
Daniel Rapp
1. Vorstand
Philipp Diebold
2. Vorstand